Thijssen - Pöhls - Stefaniak KG
STEUERBERATUNG KEIN BUCH MIT SIEBEN SIEGELN STEUERBERATUNG KEIN BUCH MIT SIEBEN SIEGELN
PERSÖNLICHVERSCHWIEGENKOMPETENTPRÜFERBETREUERPARTNER
Steuern
Ertragsteuern
Ausgangspunkt für die Besteuerung ist die Gewinnermittlung, entweder durch Bilanzierung oder durch eine sogenannte „Einnahmen-Überschuss-Rechnung“. Ausgehend von dem handelsrechtlichen Ergebnis erfolgen einige steuerliche Modifikationen um zu dem steuerlichen Gewinn zu kommen. Anschließend erfolgen noch einige spezifische Hinzurechnungen oder Kürzungen. Zusätzlich wird auf die Körperschaftsteuer bzw. Einkommensteuer ein Solidaritätszuschlag von 5,5 % erhoben.
Diese Steuerarten machen über die Hälfte des gesamten deutschen Steueraufkommens aus.
Gewerbesteuer (GewSt)
Über den Hebesatz kann die Gemeinde wirtschaftspolitisch tätig werden und ggf. Anreize für Gewerbeansiedlungen geben. Häufig wird die GewSt im internationalen Steuer- und Standortvergleich kritisiert als „deutsche Ausnahmeerscheinung“, allerdings sind in anderen Ländern ähnliche Steuerarten zu finden.
Insgesamt lag Deutschland im internationalen Steuersatzvergleich mit durchschnittlich 40-45 % jedoch über dem Durchschnitt. Kritisiert wird häufig auch, dass nur Gewerbebetriebe, nicht jedoch freie Berufe von der GewSt betroffen sind.
Nach Abschaffung der Gewerbekapitalsteuer ab 1998 wird mit der Gewerbe(ertrag)steuer der um Finanzierungskosten teilweise bereinigte Gewinn eines Gewerbebetriebs besteuert. Gewerbebetriebe werden meist in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft (GmbH, AG), einer Personengesellschaft (KG, OHG, GbR) oder als Einzelunternehmen betrieben.
Mit der Reform 2008 wurde der von der Finanzierungsform unabhängige Charakter durch eine Ausweitung der Hinzurechnung von Finanzierungsaufwendungen weiter erhöht.
Mit der gleichzeitigen Schaffung eines Freibetrags ist jedoch nicht automatisch von einer höheren Gewerbesteuerbelastung auszugehen.
Daneben wurde der Gewerbesteuermeßbetrag auf einheitlich 3,5 % festgesetzt, vorher betrug er 5 % für Kapitalgesellschaften bzw. gestaffelt 1-5% für Personengesellschaften und Einzelunternehmen, sowie die Abzugsfähigkeit der GewSt als Betriebsausgabe gestrichen.
Diese Änderung alleine führt bei den Kapitalgesellschaften zu einer niedrigeren Gewerbesteuer.
Bei den Personengesellschaften kann die Gewerbesteuerbelastung allerdings dadurch insgesamt steigen. Die negative Auswirkung der Nichtabziehbarkeit der GewSt vom steuerlichen Gewinn und der damit höheren Belastung mit Körperschaftsteuer bzw. Einkommensteuer wurde ebenfalls kompensiert: der Körperschaftsteuersatz wurde verringert, so dass insgesamt die Steuerbelastung (bestehend aus GewSt, KSt und SolZ) von durchschnittlich 40% auf 30% gesunken ist.
Bei der Einkommensteuer wurde die Anrechnung der Gewerbesteuerzahlung auf die zu zahlende Einkommensteuer erweitert, wodurch die Gewerbesteuer abhängig von den Hebesätzen der Gemeinde weitgehend neutral für den Steuerzahler ist.
Die individuelle Gewerbesteuerbelastung ist jedoch abhängig von einer Reihe von Einzelfaktoren. Ein pauschaler Steuersatz auf den handelsrechtlichen Gewinn eines Unternehmens ist also nicht allgemeingültig zu ermitteln.
Körperschaftsteuer (KSt)
Die Körperschaftsteuer besteuert das Einkommen von Körperschaften (insbesondere Kapitalgesellschaften). Eine wesentliche Veränderung erhielt das KStG mit der Reform zum 01.01.2001.
Zu diesem Zeitpunkt wurde das bis dahin geltende Anrechnungsverfahren durch das sogenannte Halbeinkünfteverfahren ersetzt. Im Anrechnungsverfahren, seit 1977, wurden einbehaltene Gewinne höher besteuert als die Gewinne, die in Form von Dividenden etc. an die Gesellschafter ausgeschüttet wurden.
In einem zweiten Schritt erfolgte dann eine Anrechnung dieser „Ausschüttungsbelastung“ bei der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer des jeweiligen Gesellschafters. Damit wurden also ausgeschüttete Gewinne nur einmal auf Gesellschafterebene versteuert.
Mit dem Halbeinkünfteverfahren wurde der Körperschaftsteuersatz deutlich auf 25 % gesenkt, unabhängig davon, ob der Gewinn einbehalten oder ausgeschüttet wurde.
Auf Ebene des Gesellschafters wurde die Ausschüttung dann nur noch zur Hälfte versteuert (Einkommensteuer) bzw. war steuerfrei (Körperschaftsteuer).
Aus der Umstellung resultierten bei einigen Unternehmen sogenannte Körperschaftsteuerguthaben, die ermittelt wurden und aktuell mit jeweils 10 % jährlich an die Körperschaften ausgezahlt wird. Weitere erhebliche Änderungen ergeben sich durch die Steuerreform 2008.
Der Körperschaftsteuersatz wurde weiter auf 15 % gesenkt und gleichzeitig das Teileinkünfteverfahren (die Ausschüttung wird beim Gesellschafter zu 60 % versteuert) und die sogenannte Abgeltungssteuer eingeführt. von Einzelfaktoren. Ein pauschaler Steuersatz auf den handelsrechtlichen Gewinn eines Unternehmens ist also nicht allgemeingültig zu ermitteln.
Einkommensteuer (ESt)
Die Einkommensteuer besteuert das Einkommen natürlicher Personen. Zu der Einkommensteuer gehört auch, neben anderen, insbesondere die Lohnsteuer und die Kapitalertragsteuer.Man unterscheidet die Gewinneinkunftsarten und die Überschusseinkunftsarten. Zu den Gewinneinkunftsarten gehören die Einkünfte aus Land und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus selbständiger Tätigkeit (Freiberufler, Künstler etc.). Daneben gehören zu den Überschusseinkünften die Einkünfte aus Nichtselbständiger Tätigkeit (Lohn und Gehalt), aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen.
Unter die Sonstigen Einkünfte fallen eine Reihe genau definierter weitere Einnahmen. Korrigiert um Sonderausgaben (z. B. Versicherungen, Spenden, Kirchensteuer etc.), außergewöhnliche Belastungen (etwa Krankheitskosten etc.) und weiterer Hinzurechnungen und Kürzungen ergibt sich ein zu versteuerndes Einkommen.
Dieses Einkommen wird mit einem progressiven Steuertarif besteuert, das heißt mit steigendem Einkommen steigt der Steuersatz auf bis zu 42 % bzw. 45 % Spitzensteuersatz.
Die Einkommensteuer geht zu 15% an die Gemeinden der jeweiligen Steuerzahler und zu je 42,5 % an Bund und Länder. Interessant ist, dass rund 10 % der Bevölkerung über etwa 25 % des Einkommens verfügen und rund 50 % der gesamten Einkommensteuerbelastung tragen.
Besonders werden umfangreiche Sonderregelungen und Ausnahmen im Einkommensteuergesetz kritisiert. Dies führte schon mehrfach zu der Forderung der Vereinfachung der Steuergesetze.
Dem Wunsch der Abschaffung dieser Sonderregelungen und Ausnahmen, der damit verbundenen Verbreiterung der Bemessungsgrundlage bei gleichzeitiger Senkung des Steuersatzes stehen die Interessen verschiedener Gemeinschaften, Verbänden sowie dem Gerechtigkeitsdenken einzelner Gruppen entgegen. Bei einem benötigten Gesamtsteueraufkommen kann die gesamte Einkommensteuerbelastung nicht sinken, sondern nur umverteilt werden. Damit wird es immer „Gewinner“ und „Verlierer“ bei einer solchen Reform, wie bei jeder anderen Reform auch, geben.
Ertragsteuern
Ausgangspunkt für die Besteuerung ist die Gewinnermittlung, entweder durch Bilanzierung oder durch eine sogenannte „Einnahmen-Überschuss-Rechnung“. Ausgehend von dem handelsrechtlichen Ergebnis erfolgen einige steuerliche Modifikationen um zu dem steuerlichen Gewinn zu kommen. Anschließend erfolgen noch einige spezifische Hinzurechnungen oder Kürzungen. Zusätzlich wird auf die Körperschaftsteuer bzw. Einkommensteuer ein Solidaritätszuschlag von 5,5 % erhoben.
Diese Steuerarten machen über die Hälfte des gesamten deutschen Steueraufkommens aus.
Gewerbesteuern
Über den Hebesatz kann die Gemeinde wirtschaftspolitisch tätig werden und ggf. Anreize für Gewerbeansiedlungen geben. Häufig wird die GewSt im internationalen Steuer- und Standortvergleich kritisiert als „deutsche Ausnahmeerscheinung“, allerdings sind in anderen Ländern ähnliche Steuerarten zu finden.
Insgesamt lag Deutschland im internationalen Steuersatzvergleich mit durchschnittlich 40-45 % jedoch über dem Durchschnitt. Kritisiert wird häufig auch, dass nur Gewerbebetriebe, nicht jedoch freie Berufe von der GewSt betroffen sind.Nach Abschaffung der Gewerbekapitalsteuer ab 1998 wird mit der Gewerbe(ertrag)steuer der um Finanzierungskosten teilweise bereinigte Gewinn eines Gewerbebetriebs besteuert. Gewerbebetriebe werden meist in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft (GmbH, AG), einer Personengesellschaft (KG, OHG, GbR) oder als Einzelunternehmen betrieben.
Mit der Reform 2008 wurde der von der Finanzierungsform unabhängige Charakter durch eine Ausweitung der Hinzurechnung von Finanzierungsaufwendungen weiter erhöht.
Mit der gleichzeitigen Schaffung eines Freibetrags ist jedoch nicht automatisch von einer höheren Gewerbesteuerbelastung auszugehen.
Daneben wurde der Gewerbesteuermeßbetrag auf einheitlich 3,5 % festgesetzt, vorher betrug er 5 % für Kapitalgesellschaften bzw. gestaffelt 1-5% für Personengesellschaften und Einzelunternehmen, sowie die Abzugsfähigkeit der GewSt als Betriebsausgabe gestrichen.
Diese Änderung alleine führt bei den Kapitalgesellschaften zu einer niedrigeren Gewerbesteuer.Bei den Personengesellschaften kann die Gewerbesteuerbelastung allerdings dadurch insgesamt steigen. Die negative Auswirkung der Nichtabziehbarkeit der GewSt vom steuerlichen Gewinn und der damit höheren Belastung mit Körperschaftsteuer bzw. Einkommensteuer wurde ebenfalls kompensiert: der Körperschaftsteuersatz wurde verringert, so dass insgesamt die Steuerbelastung (bestehend aus GewSt, KSt und SolZ) von durchschnittlich 40% auf 30% gesunken ist.Bei der Einkommensteuer wurde die Anrechnung der Gewerbesteuerzahlung auf die zu zahlende Einkommensteuer erweitert, wodurch die Gewerbesteuer abhängig von den Hebesätzen der Gemeinde weitgehend neutral für den Steuerzahler ist.
Die individuelle Gewerbesteuerbelastung ist jedoch abhängig von einer Reihe von Einzelfaktoren. Ein pauschaler Steuersatz auf den handelsrechtlichen Gewinn eines Unternehmens ist also nicht allgemeingültig zu ermitteln.
Körperschaftsteuer (KSt)
Zu diesem Zeitpunkt wurde das bis dahin geltende Anrechnungsverfahren durch das sogenannte Halbeinkünfteverfahren ersetzt. Im Anrechnungsverfahren, seit 1977, wurden einbehaltene Gewinne höher besteuert als die Gewinne, die in Form von Dividenden etc. an die Gesellschafter ausgeschüttet wurden.
In einem zweiten Schritt erfolgte dann eine Anrechnung dieser „Ausschüttungsbelastung“ bei der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer des jeweiligen Gesellschafters. Damit wurden also ausgeschüttete Gewinne nur einmal auf Gesellschafterebene versteuert.
Mit dem Halbeinkünfteverfahren wurde der Körperschaftsteuersatz deutlich auf 25 % gesenkt, unabhängig davon, ob der Gewinn einbehalten oder ausgeschüttet wurde.
Auf Ebene des Gesellschafters wurde die Ausschüttung dann nur noch zur Hälfte versteuert (Einkommensteuer) bzw. war steuerfrei (Körperschaftsteuer).
Aus der Umstellung resultierten bei einigen Unternehmen sogenannte Körperschaftsteuerguthaben, die ermittelt wurden und aktuell mit jeweils 10 % jährlich an die Körperschaften ausgezahlt wird. Weitere erhebliche Änderungen ergeben sich durch die Steuerreform 2008.
Der Körperschaftsteuersatz wurde weiter auf 15 % gesenkt und gleichzeitig das Teileinkünfteverfahren (die Ausschüttung wird beim Gesellschafter zu 60 % versteuert) und die sogenannte Abgeltungssteuer eingeführt. von Einzelfaktoren. Ein pauschaler Steuersatz auf den handelsrechtlichen Gewinn eines Unternehmens ist also nicht allgemeingültig zu ermitteln.
Einkommensteuer (ESt)
Die Einkommensteuer besteuert das Einkommen natürlicher Personen. Zu der Einkommensteuer gehört auch, neben anderen, insbesondere die Lohnsteuer und die Kapitalertragsteuer.Man unterscheidet die Gewinneinkunftsarten und die Überschusseinkunftsarten. Zu den Gewinneinkunftsarten gehören die Einkünfte aus Land und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus selbständiger Tätigkeit (Freiberufler, Künstler etc.). Daneben gehören zu den Überschusseinkünften die Einkünfte aus Nichtselbständiger Tätigkeit (Lohn und Gehalt), aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen.
Unter die Sonstigen Einkünfte fallen eine Reihe genau definierter weitere Einnahmen. Korrigiert um Sonderausgaben (z. B. Versicherungen, Spenden, Kirchensteuer etc.), außergewöhnliche Belastungen (etwa Krankheitskosten etc.) und weiterer Hinzurechnungen und Kürzungen ergibt sich ein zu versteuerndes Einkommen.
Dieses Einkommen wird mit einem progressiven Steuertarif besteuert, das heißt mit steigendem Einkommen steigt der Steuersatz auf bis zu 42 % bzw. 45 % Spitzensteuersatz.
Die Einkommensteuer geht zu 15% an die Gemeinden der jeweiligen Steuerzahler und zu je 42,5 % an Bund und Länder. Interessant ist, dass rund 10 % der Bevölkerung über etwa 25 % des Einkommens verfügen und rund 50 % der gesamten Einkommensteuerbelastung tragen.
Besonders werden umfangreiche Sonderregelungen und Ausnahmen im Einkommensteuergesetz kritisiert. Dies führte schon mehrfach zu der Forderung der Vereinfachung der Steuergesetze.
Dem Wunsch der Abschaffung dieser Sonderregelungen und Ausnahmen, der damit verbundenen Verbreiterung der Bemessungsgrundlage bei gleichzeitiger Senkung des Steuersatzes stehen die Interessen verschiedener Gemeinschaften, Verbänden sowie dem Gerechtigkeitsdenken einzelner Gruppen entgegen. Bei einem benötigten Gesamtsteueraufkommen kann die gesamte Einkommensteuerbelastung nicht sinken, sondern nur umverteilt werden. Damit wird es immer „Gewinner“ und „Verlierer“ bei einer solchen Reform, wie bei jeder anderen Reform auch, geben.